DSGVO: was bedeutet das “Mindestalter für die Einwilligung” und wo liegt die Altersgrenze?

Das Laptop auf dem Schooß im Fokus, verschwommen im Hintergrund ein Mensch mit Kopfhörer und Handy
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Die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai in Kraft getreten. Aus dieser Verordnung gehen neue Rechte und Pflichten hervor, unter anderem das Mindestalter für die Einwilligung zur Verarbeitung von Daten für alle Kinder in Europa bis zum Alter von 16 Jahren.

Was versteht man unter dem “Mindestalter für die Einwilligung”?

Ab sofort sind Minderjährige unter 16 Jahren in Luxemburg besser geschützt. Laut der neuen EU-Verordnung muss jeder Jugendliche, der im Internet surft und dem dort Online-Dienste angeboten werden, die Zustimmung seines Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund, usw.) einholen, um dieses Angebot zu nutzen. Das gilt sowohl für Onlineshops als auch für Streaming-Seiten oder soziale Netzwerke. Das ist es also, was man unter “Mindestalter für die Einwilligung” versteht.

Wer sollte sich nun damit beschäftigen?

Es ist Aufgabe des Unternehmens, das den Dienst anbietet, das Alter der Person hinter dem Bildschirm “unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie” zu überprüfen. Eltern, Jugendliche oder Kinder müssen sich daher nicht weiter damit beschäftigen. Es ist Aufgabe des Dienstleisters, diese Überprüfung auf die ein oder andere Weise durchzuführen und, gegebenenfalls, die Einwilligung des Erziehungsberechtigten einzuholen. Laut DSGVO muss ein Unternehmen jetzt jederzeit in der Lage sein zu beweisen, dass es über die Einwilligung der Eltern/des Erziehungberechtigten verfügt, wenn dies verlangt wird. Im anderen Fall muss es mit finanziellen Sanktionen rechnen. Um alles über die DSGVO zu erfahren, schauen Sie sich unseren speziellen Beitrag an: “Was sollte ich über die DSGVO wissen?”

Ist diese Altergrenze in allen Ländern Europas gleich?

Die DSGVO legt die Altergrenze bei 16 Jahren fest. Das verhindert nicht, dass, je nach Gesetzgebung in den einzelnen EU-Ländern, eine niedrigere Altergrenze vorgesehen wird, allerdings darf diese nicht unter 13 Jahren liegen.

In folgenden Ländern liegt die Altergrenze bei 16 Jahren: Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Litauen, Malta, Rumänien, der Slovakei und den Niederlanden.

Bei 15 Jahren in der Tschechischen Republik, Griechenland und Slovenien.

Bei 14 Jahren in Österreich, Italien, Zypern und Bulgarien.

Bei 13 Jahren in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Polen, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich.

Um mehr über die Altersgrenzen in den einzelnen europäischen Ländern und die Kriterien für deren Festlegung zu erfahren, lesen Sie diesen Artikel auf BIK.eu, der vor Kurzem aktualisiert wurde.
Wenn Sie konkretere Fragen zu der neuen Verordung oder dem Schutz von personenbezogenen Daten im Internet haben, lädt BEE SECURE Sie dazu ein, sich an die Nationale Kommission für den Datenschutz zu wenden, per Internet oder direkt per Telefon: 26 10 60 -1. Interessante Informationen zu BIG DATA finden Sie auch in unserer Publikation “Was ist BIG DATA? “.

 

Quelle: Europäische Kommission: Reform der EU-Datenschutzvorschriften