Mindestalter: Ab wann dürfen Kinder WhatsApp, Instagram & Co. nutzen?

Iphone in der Hand mit Apps von Sozialen Medien
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Heute tummeln sich oft schon Kinder im Grundschulalter auf WhatsApp, Instagram & Co. Doch ab wann dürfen sie diese eigentlich offiziell verwenden? Wir werfen einen Blick auf das Mindestalter für die beliebtesten Sozialen Netzwerke.

Viele Eltern stellen sich die Frage: Ab welchem Alter darf sich mein Kind eigentlich offiziell in den gängigen Sozialen Netzwerken anmelden? Mache ich mich strafbar, wenn ich mein Kind auch schon jünger auf WhatsApp & Co. lasse?

Warum gibt es ein Mindestalter für WhatsApp, Facebook & Co.?

Die meisten US-amerikanischen Social Media-Anbieter geben von jeher ein Mindestalter von 13 Jahren vor, da sie dem Children’s Online Privacy Protection Act unterliegen. Dieser sieht vor, dass in den USA grundsätzlich keine Daten von Personen unter 13 Jahren gesammelt werden dürfen.

Für Nutzer/innen in Europa wird das Mindestalter allerdings durch die Datenschutz-Grundverordnung, die am 25.5.2018 in Kraft getreten ist, geregelt. Dieser zufolge müssen alle Nutzer/innen ausdrücklich zustimmen, wenn ihre personenbezogenen Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Wohnort) an Soziale Netzwerke übermittelt und von diesen verarbeitet werden. Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung finden auch in Luxemburg Anwendung. In Luxemburg müssen Jugendliche bzw. Kinder unter 16 Jahren das Einverständnis ihrer Eltern haben, um einen Dienst nutzen zu dürfen. Wenn also das Mindestalter wie bei Facebook 13 Jahre ist, dürfen 13-jährige Facebook zwar laut Facebook nutzen – jedoch nur mit entsprechender Zustimmung der Eltern. Das Einverständnis der Eltern nachzuweisen ist dabei die Pflicht des Anbieters – also von Facebook.

Was sagen die Nutzungsbedingungen der Sozialen Netzwerke?

Aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung haben die Anbieter von Sozialen Netzwerken ihre Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien angepasst. Diesen müssen Nutzer/innen neu zustimmen, um die Dienste weiter nutzen zu können. Folgendes steht in den Nutzungsbedingungen drin:

Facebook: User/innen müssen laut Nutzungsbedingungen wie gehabt mindestens 13 Jahre alt sein. . Sensible Daten wie z. B. religiöse Ansichten, sexuelle Orientierung oder politische Ansichten gelten als besonders schützenswert – bei unter 16-Jährigen müssen die Eltern solche Angaben freigeben. Auch müssen Eltern zustimmen, dass ihr Sprössling auf Facebook personalisierte Werbung angezeigt bekommt. In der Praxis heißt das: Wenn ein Kind/Jugendlicher sich mit einem Geburtsdatum unter 16 Jahren auf Facebook befindet oder sich dort registrieren möchte, müssen die Eltern die Privatsphäreneinstellungen, die der Jugendliche/das Kind vorauswählen kann, bestätigen. Dies kann geschehen über den Facebook-Account der Eltern, oder über deren E-Mail Adresse.

Instagram: Auch hier bleibt gemäß Nutzungsbedingungen das Mindestalter bei 13 Jahren. Die App fragt neuerdings das Alter von Nutzer/innen ab, wenn das Instagram-Konto nicht mit Facebook verknüpft ist. Es gibt auch noch eine weitere Verzahnung mit Facebook: Wer Facebooks neuen Nutzungsbedingungen zustimmt, akzeptiert bei verknüpften Konten automatisch auch die neuen Instagram-Bedingungen.

WhatsApp: Der Messenger schraubte zuletzt in seinen Nutzungsbedingungen das Mindestalter für europäische Nutzer/innen auf 16 Jahre hoch. Künftig soll es auch für jüngere Kinder ab 13 Jahren eine Möglichkeit geben, WhatsApp mit Zustimmung ihrer Eltern zu nutzen – Details dazu bleiben abzuwarten.

YouTube: Laut Nutzungsbedingungen müssen Nutzer/innen mindestens so alt sein, wie dies vom Staat, in dem sie wohnen, vorgegeben wird – für Luxemburg bedeutet das also ein Mindestalter von 16 Jahren. Für jüngere Kinder können Eltern ein Benutzerkonto auf YouTube Kids einrichten.

Snapchat: Die Foto-Sharing-App verlangt in ihren Bedingungen ein Mindestalter von 13 Jahren.

Musical.ly: Das Musik-Video-Netzwerk macht es in seinen Nutzungsbedingungen ein wenig komplizierter – User/innen müssen mindestens 13 Jahre alt sein, brauchen aber unter 18 die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

Wie überprüfen Online-Anbieter das Alter ihrer Nutzer/innen?

In der neuen Datenschutz-Grundverordnung ist festgehalten, dass die Überprüfung des Alters nicht unverhältnismäßig aufwendig sein darf. Die meisten Betreiber/innen von Sozialen Netzwerken sind also nicht zur Ausweiskontrolle verpflichtet. Das Alter der Nutzer/innen wird daher nur durch eigenständige Angabe des Geburtstages oder durch Häkchensetzung (z. B. „Ja, ich bin über 13 Jahre alt“) oder, wie im Falle von Facebook, durch Bestätigung der Eltern über deren Facebook Account oder deren Email-Adresse, die vom Kind anzugeben ist, überprüft – da kann natürlich leicht gemogelt werden. In vielen Fällen ist noch offen, wie eine gut funktionierende Altersverifikation umgesetzt wird.

Was passiert, wenn sich Kinder unter 13 Jahren anmelden?

Das vorgegebene Mindestalter hat in der Praxis wenig Bedeutung, da sich auch unter 13-Jährige in der Regel problemlos, zumindest was die Durchführung der Anmeldeprozedur angeht, in Sozialen Netzwerken anmelden können (z. B. durch falsche Altersangaben).  Wenn das Kind das vom Anbieter vorgegebene Mindestalter nicht erreicht, besteht kein gültiger Vertrag. Das bedeutet, dass auch etwaige vertraglich festgelegte Konsequenzen (z. B. eine „Strafe“ bei falschen Angaben) nicht zum Tragen kommen.

Facebook hat als Vertragspartner jedoch das Recht, diesen ungültigen Vertrag zu kündigen. Die Praxis der vergangenen Jahre hat jedoch gezeigt, dass Facebook bisher eher weniger aktiv darin war, Profile von Kindern unterhalb des Mindestalters zu löschen. Ob und wie sich dies nun mit der Datenschutzgrundverordnung in der Praxis ändert, bleibt abzuwarten. Das kommerzielle Interesse von Facebook an Nutzerdaten spielt dabei sicherlich weiterhin auch eine Rolle.

Müssen Eltern mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?

Eine Anmeldung bei einem Gratis-Dienst unter falscher Altersangabe ist ein Vergehen, das keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Das hat mehrere Gründe:

  • Da bei kostenlosen Anbietern kein Schädigungsvorsatz vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums auch nicht strafrechtlich (z. B. im Sinne von „Betrug“) relevant ist.
  • Es ist weiters anzunehmen, dass durch die Nutzung eines kostenlosen Sozialen Netzwerkes in der Regel keinerlei bezifferbarer Schaden für den Anbieter des Dienstes (Facebook, Twitter, Musical.ly etc.) entsteht. Damit können auch keine Schadenersatzforderungen gestellt werden.
  • Dazu kommt: Kinder unter 18, respektive 16 Jahren sind in Luxemburg ohnehin nicht deliktsfähig. Sie selbst können also prinzipiell für ein Vergehen, strafrechtlich, nicht verantwortlich gemacht werden. Eltern können sich allerdings strafbar machen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen und das Kind somit eine Straftat begehen kann. Wenn das Kind also strafrechtlich relevante Handlungen in dem sozialen Netzwerk durchführt, ist es wie überall (ob online oder offline): hier können Eltern unter Umständen (egal, ob der Nutzungsvertrag gültig oder ungültig ist) strafrechtlich belangt werden.
  • Auch wenn Eltern davon wissen, dass sich ihr Kind unter falschem Geburtsdatum bei einem kostenlosen Online-Dienst registriert hat, ist das für die Eltern per se nicht strafbar. Sie haften jedoch unter Umständen für ihre Kinder, wenn diese strafrechtlich relevante Handlungen mithilfe des Online-Dienstes begehen. Die Aufsichtspflicht in Bezug auf das Strafgesetz gilt auch für das Internet.

Es sind bisher keine Fälle dieser Art bekannt, in denen Eltern oder ihre Kinder von US-amerikanischen Anbietern abgestraft wurden.

Abgesehen von den rechtlichen Aspekten ist zu bedenken, dass die Plattform-Anbieter großes Interesse daran haben, möglichst viele aktive Nutzer/innen auf ihren Kanälen zu haben. Nicht zuletzt deshalb hat eine Anmeldung von Kindern unter 13 Jahren in der Praxis keine Auswirkungen.

Soll ich meinem Kind WhatsApp, Facebook & Co. erlauben?

Grundsätzlich empfehlen wir von BEE SECURE, dass sie die Vorgaben bzgl. des Mindestalters zur Benutzung sozialer Netzwerke respektieren sollten. Sollten sie dennoch in Erwägung ziehen ihren Kindern unter 13 Jahren Zugriff auf Soziale Netzwerke zu gewähren, dann beachten sie bitte folgende Tipps, die auch im Allgemeinen sehr nützlich sind:

  • Reden statt verbieten. Reagieren Sie nicht automatisch mit einem Verbot – lernen Sie die App bzw. das Soziale Netzwerk kennen und erkunden Sie gemeinsam mit Ihrem Kind die dort gebotenen Möglichkeiten. Lassen Sie sich erklären, wie Ihr Kind das Netzwerk nutzen möchte und warum dieses so wichtig ist.
  • Regeln vereinbaren. Legen Sie gemeinsam verbindliche Regeln fest – etwa, dass Ihr Kind keine persönlichen Daten (z. B. Geburtsdatum, Wohnort, Schule) preisgeben, keine Kontaktanfragen von Fremden annehmen oder keine Fotos von sich posten darf.
  • Risiken ansprechen. Reden Sie mit Ihrem Kind über mögliche Risiken, wie z. B. Cyber-Mobbing, Grooming, Sexting und Kettenbriefe, und wie man diese vermeiden kann.
  • Unterstützen.  Ermutigen Sie Ihr Kind, zu Ihnen zu kommen, wenn ihm etwas auf WhatsApp & Co. „komisch“ vorkommt oder es schikaniert wird. Drohen Sie nicht gleich mit Verboten, sondern fangen Sie Ihr Kind in problematischen Situationen auf und suchen Sie gemeinsam nach Lösungen.

 

Originaltext von Saferinternet.at, lizenziert unter CC BY-NC 3.0 AT